Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im
Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren
Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung
zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis
zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der
Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003
Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren
ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der
Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Informationen

Datum
7. Oktober 2024
Herausgeber/-in
Politische Gemeinde Wigoltingen

Dokumente

Name
oPGV_Publikation Umsetzung BehiG Bahnhof Müllheim-Wigoltinge (PDF, 351.32 kB) Download 0 oPGV_Publikation Umsetzung BehiG Bahnhof Müllheim-Wigoltinge

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